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Vorstand der Werbegemeinschaft Hennen
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1. Vorsitzender
Frank Ständeke |
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Schatzmeister
Guido Krieter |
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2. Vorsitzender
Patrick Voigt |
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Schriftführer
Dirk Gehrmann |
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Satzung der Werbegemeinschaft Hennen (WGH)
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§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Hennen e.V.“ (WGH). Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn-Hennen.
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Verkehr, Handel und Gewerbe im Gebiet Hennen und Umgebung.
2. Dieser Zweck soll durch Zusammenarbeit der Träger des heimischen Verkehrs, des Handel, des Gewerbes, der Presse und der Stadtverwaltung in der Werbegemeinschaft Hennen, insbesondere durch angemessene Werbemaßnahmen erreicht werden.
3. Die Werbegemeinschaft Hennen verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Erwerbszwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über die Beschwerde eines abgelehnten Antragstellers entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Mitgliedsgesellschaft, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von mindesten 3 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresmitgliedsbeiträgen oder einer Umlage im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 5
Organe
Organe der Werbegemeinschft Hennen sind:
Der Vorstand (§ 6),
und
die Mitgliederversammlung (§7).
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins (gleichzeitig Vorstand im Sinne nach §26 BGB) besteht aus:
- Dem / der Vorsitzenden,
- einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem /der Schatzmeister/ -in
- dem/der Schriftführer/ -führerin
Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt; der/die Schatzmeister-in und der/die Schriftführer-in sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. In allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins sind vor der Durchführung von Maßnahmen entsprechende Vorstandsbeschlüsse herbeizuführen, die der Mehrheit der Stimmen sämtlicher Vorstandsmitglieder bedürfen. Für die Beschlussfassung ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich für die Dauer von jeweils 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Jedes Mitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt, zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei den Mitgliedern, deren
email-Adresse bekannt ist, kann die Schriftform durch elektronische Form ersetzt werden. Falls die email nicht zustellbar ist, wird schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen gewählten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3⁄4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitgliedern kann nur innerhalb eines Monats nach dem Tag der vorangegangenen Versammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmern erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 8
Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den / die Schriftführer/in anzufertigen und zu unterzeichnen.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Werbegemeinschaft Hennen ist das Kalenderjahr.
§ 10
Mitgliederbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 11
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Wer als Mitglied aus dem Verein vor der Auflösung ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinvermögen.
4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt einer gemeinnützigen Einrichtung in Iserlohn-Hennen zu. Hierüber beschließt der Vorstand, der sich zur Zeit der Auflösung im Amt befindet, soweit der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung nichts anderes hierüber bestimmt.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12
Schlussbestimmung, Inkrafttreten
1. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Vereinsrecht.
2. Gerichtsstand ist Iserlohn.
Iserlohn-Hennen, 05.12.2008
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2. Maifest auf dem Marktplatz in Hennen.
Das 2. Maifest der WGH findet am 21. Mai 2011 von 16.00 - 22.00 Uhr auf dem Hennener Marktplatz statt.
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WGH spendet 750 Euro an Hennener Kindergärten!
AIm Rahmen der Präsentation der WGH auf dem Hennener Marktplatz, spendete die WGH 750 Euro an Hennener Kindergärten...
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Das aktuelle Wetter und die Wettervorhersage für den Postleitzahlenbereich 58640. Für ausführlichere Auskünfte bitte klicken.
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Hier finden Sie die aktuellen Busfahrpläne für die Haltestellen in Hennen und Umgebung als pdf-Dokument.
Linie 214 - Linie 18
Linie R30 - Linie T30
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